Die Wünsche von Patienten bezüglich der eigenen AHB sind individuell verschieden. Einige sind froh und dankbar, nach langer Abwesenheit wieder in das heimische soziale Umfeld zurückkehren zu können. Die gewohnten Abläufe helfen bei der Genesung und ambulante sowie teilstationäre Anschlussheilbehandlungen sind aus den eigenen vier Wänden ausgegliedert und beeinflussen so nicht vollständig die heimischen Lebensumstände. Kommt ein Pflegedienst nach Hause, ist dies zwar kurzzeitig anders, jedoch ist auch diese Ungewohnheit stets zeitlich begrenzt.
Für manche Patienten ist allerdings diese gewohnte heimische Umgebung mit ihren zugehörigen Sorgen, Pflichten und Aufgaben unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt zu viel. Gerade wenn beispielsweise der Bewegungsapparat durch eine vorhergegangene Operation noch nicht wie gewohnt funktioniert und ständige Hilfe vonnöten wäre, möchten viele in der Anfangsphase der Wiedergewinnung ihrer Kräfte und Fähigkeiten fachlich kompetent und rund um die Uhr betreut werden, um schnell Fortschritte bei der AHB erzielen zu können.
Um zu gewährleisten, dass Patienten ihre AHB motiviert und erfolgsorientiert antreten und die Erfolgsaussichten zum Erreichen des Rehabilitationsziels entsprechend hoch sind, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch verankert.
Der Antragsteller sollte sich in jedem Fall vor Antritt seiner AHB von seinem zuständigen Arzt beraten lassen. Auch wenn Patienten die AHB gerne im gewohnten Umfeld ambulant durchführen lassen möchten, ist diesem Wunsch bei einigen Indikationen eher schwierig nachzukommen. Daher sollte der Rehabilitand Empfehlungen über die Art der AHB vonseiten seines Arztes ggf. berücksichtigen. Der Mediziner kennt in vielen Fällen die Erfahrungsberichte ähnlicher Patientengeschichten. Nicht für jede Krankheit ist jede Art der Anschlussheilbehandlung möglich und sinnvoll.
Sofern der Antragsteller keine Angaben über die gewünschte Einrichtung sowie Art seiner AHB gemacht hat, werden ihm im Regelfall Rehakliniken für eine AHB vorgeschlagen. Möchte ein Patient von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen, hat er die Möglichkeit, seine Wunschklinik im Antrag zu nennen.
Entscheidet sich der Rehabilitand für eine Rehaklinik, die er vor allem wegen zusätzlicher Therapieangebote und einer möglichen schnelleren Genesung für geeignet erachtet, kann er im Falle einer nicht vollständigen Kostenübernahme des Leistungsträgers selbst für die Kostendifferenz aufkommen, die zwischen empfohlener und gewünschter AHB besteht.
Sabrina Mandel