Entscheidend zur Antragstellung für eine AHB ist die Erfüllung der vorher genannten sozialmedizinischen Voraussetzungen (Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, Rehabilitationsprognose, Rehabilitationsziel).
Außerdem sollte die Diagnose in der Indikationsgruppe des Sozialversicherungsträgers aufgeführt sein. Generell antragsberechtigt sind Patienten nach Operationen an Bewegungs-, Verdauungs- und Atmungsorganen, nach Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der Nieren, der Harnwege, der Prostata, des Rückenmarks, des Gehirns und der peripheren Nerven sowie bei Gefäßkrankheiten, entzündlich- oder degenerativ-rheumatischen, gastroenterologischen, endokrinen, onkologischen und gynäkologischen Krankheiten mit eventuell vorhergegangener Operation.
Den Antrag für eine AHB (Anschlussheilbehandlung) stellt der behandelnde Arzt im Krankenhaus im Namen des Patienten. Antragsteller ist demnach der Rehabilitand. Der Arzt ist dafür zuständig, die gegebenen Voraussetzungen zu prüfen und eine Empfehlung über die Notwendigkeit zu einer AHB beim Kostenträger auszusprechen.
Hat die empfohlene AHB das Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit, ist die Krankenkasse des Patienten der zuständige Kostenträger. Besteht das Rehabilitationsziel in der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ist die Deutsche Rentenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet.
Damit der Patient die empfohlene AHB schnellstmöglich nach dem Krankenhausaufenthalt antreten kann, ist es empfehlenswert, die Zuständigkeiten über die Kostenübernahme der AHB möglichst von vornherein zu klären.
Sollte der Antrag auf AHB beim falschen Kostenträger vorliegen, ist dieser verpflichtet, den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den richtigen Kostenträger weiterzuleiten. Lehnt der Kostenträger die Reha ab, kann ein schriftlicher Widerspruch helfen.
Sabrina Mandel